AGBs

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Weis & Gutjahr Konstruktion GmbH
Konstruktion und Formenbau
1. Vertragsabschluss
a.) Lieferverträge schließen wir ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ab. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
b.) Unsere Angebote sind freibleibend. Bindend verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle Änderungen und Ergänzungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
c.) Entgegenstehende Bedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn sie werden von uns ausdrücklich im Einzelfall schriftlich anerkannt.
d.) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
e.) Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht abschlussbevollmächtigt.
f.) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen und Gegenständen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen und Gegenstände, die dem Kunden „vertraulich”
ausgehändigt wurden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn der Kunde unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dazu hat.
2. Lieferfristen, Abnahmepflichten
a.) Liefertermine und Lieferfristen richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch niemals früher als bis alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und uns die vom Kunden ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Muster, Modelle, Daten, Zeichnungen, Genehmigungen, Freigaben usw. vorliegen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und dem Kunden mitgeteilt ist.
b.) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt auch ansonsten die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus, insbesondere den rechtzeitigen Zahlungseingang. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
c.) Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir erst nach nochmaliger Mahnung in Verzug.
d.) Kommt der Kunde in Abnahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, berechnen wir Lagerkosten in Höhe von 1 % des Rechnungswertes pro Monat. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten, namentlich sämtliche für diesen Fall nach Gesetz vorgesehenen Ansprüche.
e.) Sofern die Voraussetzungen von Abs.2/d) vorliegen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
f.) Wird die rechtzeitige Lieferung durch von uns nicht zu vertretende Ereignisse, namentlich Fälle höherer Gewalt (z.B. Krieg, Pandemie, Blockade, Feuer, Arbeitskampf, unverschuldete Betriebsstörungen bei uns oder bei sorgfältig ausgewählten Vorlieferanten), unvorhersehbare behördliche Maßnahmen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten trotz sorgfältiger Auswahl von uns als zuverlässig bekannten Vorlieferanten verhindert, so sind wir berechtigt, den Zeitpunkt der Lieferung um die Dauer des hindernden Ereignisses hinauszuschieben. Von dem Eintritt solcher Ereignisse werden wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen. Dauert die Behinderung länger als einen Monat an, so sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, der Kunde jedoch erst nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden weiteren angemessenen Nachfrist von mindestens acht Wochen.
g.) Geraten wir in Verzug, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist von mindestens acht Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden bei Lieferverzug nur zu, sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht oder wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt wurden oder insoweit eine Garantie übernommen haben; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht oder eine Garantie besteht ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Außer bei Vorsatz oder grob Fahrlässigkeit ist eine Haftung für entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
h.) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine dreiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.
i.) Wünscht der Kunde, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluss, so gehen die Kosten zu Lasten des Kunden.
j.) Ist eine technische Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Kunde diese in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft auf eigene Kosten durchzuführen. Erfolgt die Abnahme trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist, die mit dem Hinweis auf die Abnahmefiktion bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist versehen ist, nicht so sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern; damit gilt die Ware als abgenommen.
3. Gefahrenübergang, Versand, Verpackung
a.) Die Gefahr geht, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, auf den Kunden über (FCA „genannter Verladungsort” Incoterms® 2010), wenn die Ware unser Werk verlassen hat.
b.) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung auf den Kunden über.
c.) Sofern wir den Versand und den Transport übernehmen, werden diese Kosten dem Kunden gesondert berechnet. Für die Einhaltung allgemeiner Versandvorschriften des Kunden übernehmen wir keine Haftung. Eine Versendung auf besonderem Wege, durch Speditionsvermittlung oder nach anderen Bestimmungsarten als dem Sitz des Kunden, ist für jeden Einzelfall ausdrücklich vorzuschreiben.
d.) Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung sind wir zur Versicherung des versandten Gutes nicht verpflichtet. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
e.) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung auf eigene Kosten zu sorgen.
4. Haftung für Mängel der Lieferung
a.) Der Kunde hat die Waren zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung zu rügen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Bei verspäteter Rüge sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen
b.) Für Sachmängel haften wir wie folgt:
aa) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
bb) Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 434a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
cc) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel
bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu bekommen.
dd) Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
ee) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – gem. Ziff. 6 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
ff) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
gg) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
hh) Rückgriffsansprüche gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen gegen uns nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner die unter gg) getroffene Regelung entsprechend.
ii.) Werden Ausfallmuster dem Kunden zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird.
c.) Wenn wir den Kunden beraten haben, haften wir für die Funktionsfähigkeit und die Eignung der Form nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung unter der Voraussetzung, dass der Kunde die Informationen erteilt hat, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung erforderlich waren.
d.) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen die unter Ziff. 6 getroffene Regelung. Weitergehende oder andere als die unter Ziff. 4 geregelten Ansprüche des Bestellers gegenüber uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
e.) Beim Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
5. Allgemeine Haftungsbeschränkung
a.) In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet sind, haften wir maximal bis zur Höhe des für die Ware oder Leistung vom Kunden bezahlten Preis und nur soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen und Vertretern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten zur Last fallen oder wir eine Garantie übernommen haben. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird oder eine Garantie übernommen wurde, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
b.) Übernehmen wir die vertragliche Verpflichtung, unsere Produkte auf das Vorliegen bestimmter Eigenschaften zu untersuchen, so haften wir für jedes Verschulden nur dann, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass wir die Prüfvorschriften des Kunden nicht beachtet haben.
c.) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 4 und vorstehenden Abs (a) und (b) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche.
d.) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; Produkthaftung
Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dasselbe gilt für die zwingende Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz.
7. Schusszahlen/Zykluszeiten
Soweit wir bei Werkzeugen oder Heißkanalsystemen im jeweiligen Einzelfall eine bestimmte Schusszahl und / oder eine Zykluszeit gewährleisten, bezieht sich diese darauf, dass das Werkzeug bzw. das Heißkanalsystem bei normaler Nutzung grundsätzlich geeignet ist, die genannte Anzahl von Teilen in dieser Zeit zu produzieren. Dies setzt sowohl die fachmännische Bedienung, den ordnungsgemäßen, schonenden Gebrauch, als auch eine angemessene, fachgerechte und hinreichende häufige fachmännische Wartung voraus. Eine Garantie auf gleichbleibende Qualität oder Maß der produzierten Teile ist hiermit nicht verbunden.
8. Zahlungsbedingungen
a.) Die Preise gelten ab unserem Werk in Vörstetten, wenn keine gesonderte Vereinbarung mit dem Kunden besteht. Versand und Verpackung werden von uns zu Selbstkosten gesondert berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen „nicht“ eingeschlossen und wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe ausgewiesen. Skonto bedarf in jedem Fall einer gesonderten Vereinbarung.
b.) Die Zahlung hat, wenn nicht im Einzelfall anders vereinbart, ohne jeden Abzug auf eines unserer Konten wie folgt zu erfolgen
Anzahlung 1 innerhalb von 14 Tagen nach Eingang unserer Auftragsbestätigung, Anzahlung 2 innerhalb von 14 Tagen nach unserer Anzeige der Versandbereitschaft, Schlussrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung.
c.) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen angeblicher Gegenansprüche einschließlich Gewährleistungsansprüche zurückzubehalten oder aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Hiervon unberührt bleibt im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr das Recht des Kunden, Zurückbehaltungsrechte, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, geltend zu machen.
d.) Bei Überschreitung der in Ziffer 7. b) enthaltenen Zahlungsziele sind wir berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr Verzugszinsen in Höhe von 8% über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr Verzugszinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu beanspruchen. Den Nachweis eines höheren Schadens behalten wir uns vor.
e.) Gerät der Kunde länger als eine Woche mit einem nicht nur unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten Umstände ein, welche begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen, werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort fällig. In diesen Fällen sind wir außerdem
berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung weiterzuliefern oder nach angemessener Nachfrist eine weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen
9. Eigentumsvorbehalt
a.) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Kunden unser Eigentum, das erst dann auf den Kunden übergeht, wenn er die gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für die bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen, bezahlt wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
b.) Der Kunde darf die Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsbetriebes unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. In diesem Fall tritt er uns schon jetzt, bis zur völligen Tilgung alles Verbindlichkeiten die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten ab. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Rechte gegen diese Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
c.) Der Kunde vereinnahmt und verwaltet die Erlöse, die er durch Verkauf der Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsbetriebes im baren oder unbaren Zahlungsverkehr erzielt, treuhändisch für uns, und zwar deutlich getrennt von seinen eigenen Geldern.
d.) Der Kunde darf die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsbetriebes bearbeiten, umbilden und vermischen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne, dass daraus Verbindlichkeiten für uns erwachsen. Erlischt unser (Mit) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (maßgeblich; Rechnungswert) auf uns übergeht.
Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
e.) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, die ganz oder zum Teil aufgrund dieser Eigentumsvorbehaltsklausel oder sonst wie in unserem Eigentum stehen, ist dem Kunden untersagt. Von einer Pfändung oder einer anderweitigen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
f.) Eine Veräußerung von Waren, die noch aufgrund dieser Klausel oder aus sonstigen Gründen in unserem Eigentum stehen, außerhalb des ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsbetriebes, sowie eine Abtretung von aufgrund dieser Klausel uns zustehenden Forderungen, sind dem Kunden gestattet.
g.) Übersteigt der Wert der von uns aufgrund dieser Klausel oder aus sonstigen Gründen wegen Kaufpreisforderungen oder wegen eines noch offenen Saldos gegebenen Sicherung die bezeichneten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
h.) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und uns den Abschluss entsprechender Versicherungen auf Verlangen nachzuweisen. Versicherungsansprüche des Kunden aufgrund Untergangs, Beschädigung oder sonstiger Wertminderung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns ab.
i.) Gerät der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen um mehr als eine Woche in Verzug, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden die Vorbehaltsware herauszuverlangen und bei uns bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen zu verwahren. Das Herausgabeverlangen dient dabei lediglich der Sicherung unserer Forderungen; die sich aus dem Liefervertrag im Übrigen
ergebenden Verpflichtungen der Parteien bleiben – mit Ausnahme des vorläufigen Besitzrechts des Kunden in vollem Umfang erhalten.
10. Werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen
a.) Soweit der Kunde Modelle oder Fertigungseinrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, dass der Kunde solche Einrichtungen jederzeit zurückholt; kommt er einer solche Aufforderung innerhalb von drei Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Einrichtung trägt der Kunde. Der Kunde haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Einrichtungen. Wir sind ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtung mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.
b.) Werden Modelle, Werkzeuge und andere Fertigungseinrichtungen von uns im Auftrag des Kunden angefertigt oder beschafft, stellen wir hierfür die Kosten in Rechnung.
c.) Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, dessen Einrichtung auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen.
d.) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Kunde von sämtlichen Ansprüchen frei. An unseren dem Kunden ausgehändigten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, sowie an unseren Vorschlägen für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Formen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und können von uns jederzeit zurückverlangt werden. Der Kunde kann uns gegenüber in Bezug auf eingesandte
oder in seinem Auftrag angefertigte oder beschaffene Modelle und Fertigungseinrichtungen Ansprüche aus Urheberrecht oder sonstigem Recht nur geltend machen, wenn er uns auf das Bestehen solcher Rechte hingewiesen hat.
e.) Konstruktionen, die von uns im Auftrag des Kunden gefertigt werden und für die sämtliche Funktionsgarantien von uns übernommen werden, bleiben in unserem Eigentum. Urheberrechte und sonstige Rechte stehen ausschließlich uns zu.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
a.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Vörstetten Erfüllungsort.
b.) Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag Freiburg im Breisgau. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
c.) Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des einheitlichen UM-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
d.) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt – soweit es sich hierbei nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt – eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

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